Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Auch der auf den nachehelichen Ehegattenunterhalt gerichtete Folgesachenantrag muss spätestens zwei Wochen (!) vor der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Ehesache bei Gericht eingehen (§ 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG; siehe Teil 6/1.3.1). Wird der Antrag nicht rechtzeitig vor dem Termin gestellt, kommt eine Geltendmachung nur noch in einem gesonderten Verfahren in Betracht. Das wird häufig eine Übergangsregelung erforderlich machen. Anders als der Kindesunterhalt sind die eigenen Unterhaltsansprüche der Ehegatten während der Trennung (§ 1361 BGB) und die nach Rechtskraft der Scheidung (§§ 1570 ff. BGB) nicht identisch (st. Rspr. seit BGH, Urt. v. 14.01.1981 – IVb ZR 575/80, FamRZ 1981, 242). Ein Beschluss zum Trennungsunterhalt wirkt daher – von aufgelaufenen Unterhaltsrückständen abgesehen – nicht über den Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung hinaus. Dies ist gleichermaßen bei der Erklärung von Verzichten betreffend Rechtsmittel etc. zum [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen