Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Betrifft die Entscheidung eine vermögensrechtliche Angelegenheit, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 € übersteigt, also mindestens 600,01 € beträgt (§ 61 Abs. 1 FamFG), oder die Beschwerde vom Familiengericht zugelassen wird (§ 61 Abs. 2, 3 FamFG). Maßgeblich hierfür ist nicht der Gebührenwert, sondern der Wert der durch die angefochtene Entscheidung ausgelösten Beschwer des Beschwerdeführers. Der Wert der Beschwer betrifft vor allem Familienstreitsachen und wird dort ausgiebig behandelt. Von den Familiensachen, die keine Familienstreitsachen (§ 112 FamFG) sind, betreffen Entscheidungen in Wohnungszuweisungs- und Haushaltssachen, Versorgungsausgleichssachen, Gewaltschutzsachen im Fall des § 2 GewSchG, Verfahren zur Bestimmung des Kindergeldberechtigten gem. § 231 Abs. 2 FamFG (vgl. hierzu BGH v. 29.01.2014 – XII ZB 555/12, FamRZ 2014, 646) vermögensrechtliche Angelegenheiten. In diesen Fällen hängt die [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen