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Beschwerdeberechtigt ist jeder, der durch den Beschluss, der angefochten werden soll, in seinen Rechten beeinträchtigt ist (§ 59 Abs. 1 FamFG). Dabei ist es unerheblich, ob der Betroffene am erstinstanzlichen Verfahren Beteiligter war oder als Beteiligter hätte hinzugezogen werden müssen (§ 7 FamFG). Wenn eine Entscheidung nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen wird, steht nur dem Antragsteller ein Beschwerderecht zu (§ 59 Abs. 2 FamFG). Dies gilt jedoch lediglich für Antragsverfahren – also solche, bei denen das Verfahren nur auf Antrag eingeleitet werden kann. In Verfahren, für deren Einleitung es keiner Antragstellung bedarf, gilt § 59 Abs. 2 FamFG selbst dann nicht, wenn das Verfahren auf einen „Antrag“ des Beschwerdeführers hin betrieben wurde. Im Übrigen begründet § 59 Abs. 2 FamFG keine eigenständige Beschwerdeberechtigung, sondern will in nur auf Antrag einzuleitenden Verfahren bei Zurückweisung der Beschwerde die [...]
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