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Gemäß § 63 Abs. 1 FamFG ist die Beschwerde im Regelfall binnen einer Frist von einem Monat einzulegen, sofern gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist. Für die Beschwerde gilt gem. § 63 Abs. 2 FamFG eine verkürzte Frist von nur zwei Wochen, wenn sie sich gegen Entscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts richtet. In Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen (Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, BGBl II 1990, 206) – sogenannte HKÜ-Verfahren – gilt gem. § 40 Abs. 2 Satz 2 IntFamRVG eine Beschwerdefrist von zwei Wochen. Die Beschwerde ist in HKÜ-Verfahren nicht nur binnen der Zweiwochenfrist einzulegen, sondern innerhalb dieser Frist auch zu begründen (OLG Karlsruhe v. 13.06.2018 – 2 UF 100/18; OLG Koblenz v. 21.06.2016 – 13 UF 289/16, FamRZ 2017, 135; OLG Bamberg v. 18.11.2015 – 2 UF 228/15, FamRZ 2016, 835; a.A. OLG [...]
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