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Unzulässig ist die Beschwerde, wenn der Beschwerdeführer nach Bekanntgabe des Beschlusses durch Erklärung gegenüber dem Gericht auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 67 Abs. 1 FamFG). Ein vor Erlass bzw. Verkündung der Entscheidung erklärter Rechtsmittelverzicht ist unwirksam (OLG Hamm v. 28.07.2016 – 13 UF 121/16, FamRZ 2017, 367). Ein nach Verkündung eines Scheidungsverbundbeschlusses gegenüber dem Gericht erklärter Rechtsmittelverzicht erstreckt sich auf die Entscheidung insgesamt – mithin auch auf die Entscheidung hinsichtlich der Folgesachen –, sofern die Verzichtserklärung nicht ausdrücklich auf Teile der Entscheidung – etwa auf den Scheidungsausspruch – beschränkt wurde (OLG Hamm v. 27.10.2014 – 5 UF 125/14, FamRZ 2015, 773). Haben daher die anwaltlich vertretenen Beteiligten nach Verkündung des Scheidungsverbundbeschlusses einen Rechtsmittelverzicht erklärt, kann die Entscheidung auch hinsichtlich der verkündeten Entscheidung über den [...]
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