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Die Rechtskraft der Scheidung hat auch steuerliche Auswirkungen, weil die Beteiligten danach nicht mehr als Ehegatten gelten können. Die Rechtskraft der Scheidung hat keine über die bereits aus Anlass der Trennung beschriebenen Auswirkungen mehr auf die Veranlagungsart, die Wahl der Steuerklasse oder anfallende Einkommensteuer bei der Vermögensauseinandersetzung. Das begrenzte Realsplitting nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 Satz 1 EStG kann wie beim Trennungsunterhalt auch bei nachehelichem Unterhalt zur Anwendung gebracht werden (im Einzelnen siehe dazu Teil 10/8.3.11 und Teil 12/3.6.3), so dass die Rechtskraft der Scheidung hier keine Möglichkeiten eröffnet oder verschließt. Im Rahmen des Versorgungsausgleichs bei Scheidung kann es nur ausnahmsweise zu einer einkommensteuerrechtlichen Problematik kommen. Die interne Teilung beim Versorgungsausgleich löst nach § 3 Nr. 55a EStG keinerlei Einkommensteuer aus. Gleiches gilt nach § 3 Nr. 55b EStG für extern zu teilende Anrechte, es sei [...]
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