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Die Rechtskraft der Scheidung bringt entscheidende Veränderungen bei der Frage der Auseinandersetzung von Immobilienvermögen mit sich. Mit Rechtskraft der Ehescheidung entfällt im gesetzlichen Güterstand der Schutz von § 771 ZPO i.V.m. § 1365 BGB, wenn das Eigentum des teilungsversteigerungswilligen Ehegatten sein ganzes Vermögen i.S.d. § 1365 Abs. 1 Satz 1 BGB darstellt (BGH, Beschl. v. 14.06.2007 – V ZB 102/06, FamRZ 2007, 1634, 1636), da ein Antrag nunmehr ohne die Zustimmung des jeweils anderen Ehegatten gestellt werden kann. Droht ein solches Szenario, so sollte der Ehegatte, der eine Teilungsversteigerung verzögern möchte, zunächst die Rechtskraft der Scheidung verzögern (siehe dazu auch Teil 9/4.4.3). Die Rechtskraft der Scheidung ändert aber auch die Rechtslage bzgl. der Nutzung von Immobilien. Nach Rechtskraft der Scheidung sind Nutzungsentschädigungen für die Nutzung fremden Eigentums nicht mehr auf § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB, sondern auf § 745 Abs. 2 BGB [...]
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