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Ausgangspunkt aller Überlegungen ist zunächst die Frage danach, ob ein gesetzlicher oder privater Krankenversicherungsschutz besteht. Gemäß § 193 Abs. 3 VVG ist jede Person mit Wohnsitz im Inland für sich und die Personen, die sie gesetzlich vertritt, verpflichtet, eine Krankenversicherung abzuschließen. Unter anderem gilt dies aber nicht für gesetzlich krankenversicherte Personen und solche, die Leistungen nach dem SGB XII bzw. SGB II beziehen. Im Fall des gesetzlichen Versicherungsschutzes sind nach § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB V Ehegatten und Kinder im Rahmen der sogenannten Familienversicherung über den Pflichtversicherten mitkrankenversichert, wenn diese ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und nicht hauptberuflich selbständig tätig oder aus anderen Gründen selbst pflichtversichert sind. Die Familienkrankenversicherung des Ehegatten endet nach § 10 Abs. 1 SGB V mit Rechtskraft der Scheidung, nicht schon mit dem Beginn des Getrenntlebens (BSG, Urt. v. 25.1.2001 [...]
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