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Mit der Einführung des FamFG zum 01.09.2009 sind einstweilige Anordnungsverfahren im Gegensatz zur früheren Rechtslage selbständig (§ 51 Abs. 3 Satz 1 FamFG). Es gelten daher auch insoweit dieselben Grundsätze wie für die Hauptsacheverfahren. Der Verweis auf eine mögliche Bezifferung im Hauptsacheverfahren mit dem Hinweis, die zusätzlich durch ein einstweiliges Anordnungsverfahren entstehenden Kosten würde ein verständiger Beteiligter aus eigenen Mitteln nicht aufwenden, steht mit dem Gesetz nicht im Einklang, weil die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung des Gerichts gegeben sind. Insbesondere besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für die beantragte Eilmaßnahme, denn damit soll dem Unterhaltsgläubiger unverzüglich ein vollstreckbarer Titel zur Verfügung gestellt werden. Nachdem § 246 FamFG einen kostengünstigeren und weiterreichenden Weg zur Verfolgung von Unterhaltsansprüchen eröffnet, ist für eine auf Notunterhalt gerichtete einstweilige Verfügung die VKH [...]
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