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Dem minderjährigen Kind steht die Wahl offen, ob es seinen Unterhalt mit einem Antrag auf einen festen Betrag, einen Antrag auf einen Prozentsatz des Regelbetrags oder einen Antrag im vereinfachten Verfahren geltend macht. Ein Vorrang des vereinfachten Verfahrens besteht nicht, wenn der Unterhaltsschuldner mangelnde Leistungsfähigkeit einwendet (OLG Naumburg, FamRZ 2001, 924; OLG Rostock, FamRZ 2006, 1394; differenzierend OLG Zweibrücken, JurBüro 2000, 655; für ein freies Wahlrecht nach § 249 FamFG: Vogel, FF 2009, 285, 297), weil dann in einem gegen ihn betriebenen vereinfachten Verfahren gem. § 255 Abs. 1 FamFG mit einer Überleitung in ein streitiges Verfahren zu rechnen ist (OLG Nürnberg, FamRZ 2002, 891). Diese Überlegungen dürften auch für das seit dem 01.01.2017 „weiter vereinfachte vereinfachte Verfahren“ gelten. Für ein Unterhaltsabänderungsverfahren soll hingegen keine VKH in Betracht kommen, wenn das vereinfachte Verfahren möglich ist (OLG Frankfurt, [...]
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