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Bei Vaterschaftsfeststellungssachen ist grundsätzlich wegen ihrer existenziellen Bedeutung die Beiordnung eines Anwalts erforderlich, denn die Aufklärungs- und Beratungspflicht eines Anwalts geht über die Reichweite der Amtsermittlungspflicht des Richters hinaus (OLG Frankfurt, NJW 2007, 230; einschränkend: KG, FamRZ 2007, 1472; nach OLG Rostock, JurBüro 2009, 647 hat das minderjährige Kind ein Wahlrecht zwischen Vertretung durch Jugendamt und Anwalt). Dass in Vaterschaftsfeststellungsverfahren (auf Antrag oder von Amts wegen) eine Beweisaufnahme durchgeführt werden muss, hat dennoch nicht zwangsläufig die Bewilligung von VKH zur Folge (insoweit aber a.A. OLG Dresden, FamRZ 2010, 2007): Vielmehr muss der Beteiligte, der die Vaterschaft nicht anerkennt, ernsthafte Zweifel an seiner Vaterschaft darlegen (OLG Nürnberg, FamRZ 2004, 547; OLG Stuttgart, FamRZ 2005, 1266; OLG Köln, FamRZ 2006, 55; OLG Naumburg, FamRZ 2006, 960; OLG Brandenburg, FamRZ 2007, 151; vgl. OLG Dresden, [...]
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