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Nach dem FamFG nehmen die Ehe- und Familienstreitsachen eine Sonderstellung ein: Gemäß § 113 Abs. 1 FamFG sind in diesen Verfahren die §§ 76 ff. FamFG von der Anwendung ausgenommen; stattdessen gelten von vornherein die Vorschriften der ZPO zur Prozesskostenhilfe. Eine Bewilligung von VKH für einen Scheidungsantrag vor Ablauf des Trennungsjahres kommt trotz Vorliegens der Voraussetzungen für eine einverständliche Scheidung nicht in Betracht, wenn keine Härtegründe vorgetragen werden (OLG Dresden, FamRZ 2002, 890; OLG Köln, FamRZ 2004, 1117; OLG Stuttgart, FamRZ 2004, 1298; OLG Celle, MDR 2014, 229). Nach Ablauf der Jahresfrist kann bei ursprünglich nach § 1565 Abs. 2 BGB unschlüssigen Scheidungsanträgen VKH nicht bewilligt werden, wenn keine Seite das Scheidungsverfahren mehr betreibt (OLG Stuttgart v. 18.11.2004 – 15 WF 239/04, FamRZ 2005, 810). Hingegen steht das Nichtbetreiben des Verfahrens durch die antragstellende Ehefrau der Bewilligung von VKH für den [...]
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