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Ein vorläufiges Sorgerechtsverfahren kann nur dann Aussicht auf Erfolg haben, wenn konkrete Tatsachen die Notwendigkeit einer einstweiligen Regelung deutlich werden lassen und wenn mitgeteilt wird, ob und mit welchem Ergebnis ambulante Maßnahmen beim Jugendamt oder bei anderen Beratungsdiensten in Anspruch genommen werden. Ein ohne den erforderlichen konkreten Vortrag eingeleitetes Verfahren ist mutwillig und lässt die Bewilligung von VKH nicht zu (AG Kerpen, FamRZ 1995, 953). Die Erfolgsaussicht kann allerdings nicht mit der Erwägung verneint werden, eine Sorgerechtsregelung sei nicht erforderlich, weil die Eltern nicht getrennt lebten (OLG Zweibrücken v. 14.10.1986 – 2 WF 191/86). Die Bewilligung von VKH für ein gerichtliches Sorgerechtsverfahren umfasst nicht zugleich den Abschluss eines Vergleichs zum gerichtlich nicht anhängigen Umgangsrecht (OLG Celle, FamRZ 2009, 715). Siehe dazu auch Teil 5/5.3 Randbemerkung „Mehrvergleich“. Im Rahmen eines Umgangsverfahrens ist [...]
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