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Hat das Gericht einem Beteiligten VKH bewilligt, so kann es die Bewilligung grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des § 124 Abs. 1 ZPO aufheben, nämlich wenn der Beteiligte durch unrichtige Sachdarstellung die für die Bewilligung der VKH maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat (Nr. 1); der Beteiligte absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht abgegeben hat (Nr. 2; z.B. im Fall „vergessener“ Angaben von Unterhaltszahlungen: LAG Rheinland-Pfalz v. 25.09.2008 – 7 Ta 160/08); die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die VKH nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind (Nr. 3); der Beteiligte entgegen § 120a Abs. 2 Satz 1–3 ZPO dem Gericht wesentliche [...]
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