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Seit dem 01.01.2014 sieht die neu eingefügte Vorschrift des § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO die regelmäßige Aufhebung der VKH-Bewilligung vor, sofern der Beteiligte entgegen § 120a Abs. 2 Satz 1–3 ZPO dem Gericht wesentliche Verbesserungen seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse (hierzu OLG Celle, FF 2015, 506) oder Änderungen seiner Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat. Seither führt nicht nur das Unterlassen einer Änderungsmitteilung, sondern auch eine zwar erstattete, aber inhaltlich unrichtige Änderungsmitteilung zur Aufhebung der Bewilligungsentscheidung. Darauf ist der bedürftige Beteiligte bereits bei der Antragstellung durch das Formular hingewiesen worden sowie auch im Bewilligungsbeschluss zur VKH. Die Einschränkung auf absichtliche und grob nachlässige Pflichtverletzungen entspricht den subjektiven Voraussetzungen für eine Aufhebung gem. § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO; einfache Fahrlässigkeit genügt [...]
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