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Eine unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses liegt vor, wenn der Antragsteller vorsätzlich falsche Tatsachen behauptet oder wahre Tatsachen verschweigt und das Gericht infolgedessen die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung oder -verteidigung bejaht oder deren Mutwilligkeit nicht erkannt hat, ebenso dann, wenn der Antragsteller seinen Vortrag nicht berichtigt, obwohl dies geboten war (OLG Köln v. 11.07.2016 – 1 Ta 116/16, in diesem besonderen Fall hat sich die Unwahrheit nach Abschluss der Beweisaufnahme ergeben, wobei die Beweiswürdigung des Gerichts nicht zu beanstanden war; mit Verweis auf LAG Köln v. 04.08.2011 – 12 Ta 85/11; OLG Hamm v. 14.11.2014 – I -9 U 135/13; OLG Sachsen-Anhalt v. 25.02.2003 – 4 W 75/02; OLG Hamm v. 17.12.2015 – II-2 WF 233/15). Ein etwaiges Verschulden seines Anwalts muss sich der Beteiligte auch im VKH-Verfahren nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen (BGH v. 12.06.2001 – XI ZR 161/01; OLG Köln v. 04.06.2003 – 26 WF 121/03). Dies [...]
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