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Der beigeordnete Anwalt kann gem. § 48 Abs. 2 BRAO lediglich beantragen, die Beiordnung aufzuheben, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen. Ein wichtiger Grund liegt z.B. vor, wenn der beigeordnete Anwalt trotz mehrerer Versuche keine Rückmeldung von seinem Mandanten erhält und der Mandant direkt mit dem Gericht Kontakt hält (LAG Berlin-Brandenburg, NJW-Spezial 2014, 543). Auch der Beteiligte kann die Entpflichtung des ihm beigeordneten Rechtsanwalts verlangen. Hat er jedoch den Anwaltsvertrag selbst gekündigt oder die Mandatsniederlegung durch unzulässige Weisungen herbeigeführt, muss ihm anschließend kein Notanwalt beigeordnet werden (BGH v. 07.10.2013 – V ZR 1/13, FamRZ 2014, 196). Dem Anwalt geht in einem solchen Fall der Vergütungsanspruch nicht verloren (BGH v. 26.09.2013 – IX ZR 51/13, FamRZ 2014, 205). Beantragen der Beteiligte und der im Wege der VKH beigeordnete Anwalt übereinstimmend die Aufhebung der Beiordnung, ist diesem Antrag stattzugeben. Ein anderer [...]
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