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Soweit ein Kostenschuldner aufgrund von § 24 Nr. 1 FamGKG (Erstschuldner) haftet, soll die Haftung eines anderen Kostenschuldners nur geltend gemacht werden, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des ersteren erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint. Es handelt sich dabei um eine Ordnungsvorschrift, die für die Staatskasse eine Amtspflicht begründet, eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Erstschuldners zumindest zu versuchen. Die Vorschrift steht einer Inanspruchnahme als Zweitschuldner nicht entgegen (siehe aber BVerfG, NJW 2013, 2882). Eine generelle Auslegung, dass auch bei nachträglicher Aufhebung von VKH für den Erstschuldner eine Inanspruchnahme des Zweitschuldners ausscheidet, ist nicht geboten (OLG Karlsruhe v. 12.01.2016 – 5 WF 176/15, FamRZ 2016, 2146; ebenso OLG Celle, Beschl. v. 17.06.2015 – 2 W 145/15, NJW 2015, 3670; OLG Stuttgart, JurBüro 2001, 597; vgl. aber BVerfG, NJW 2013, 2882), denn die Vorschriften [...]
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