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Hat ein Kind nur deshalb die deutsche Staatsangehörigkeit, weil der bisher als Vater geltende Mann Deutscher ist, dann führte die Rückwirkung der zivilrechtlichen Feststellung der Nichtvaterschaft früher stets dazu, dass der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit fortfällt (OVG Hamburg v. 10.02.2004 – 3 Bf 238/03, DÖV 2004, 929). Diese Rechtsfolge hat das BVerfG mit Beschluss vom 24.10.2006 (2 BvR 696/04, FamRZ 2007, 21) für den Fall als verfassungsgemäß gebilligt, dass das betroffene Kind noch nicht in einem Alter ist, dass es ein eigenes Vertrauen auf den Bestand der Staatsangehörigkeit entwickelt hat. Als Reaktion hierauf hat der Gesetzgeber durch eine Neuregelung des § 17 Abs. 2 und 3 StAG durch das Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetztes vom 05.02.2009 (BGBl I, 158) Kinder, die bereits das fünfte Lebensjahr vollendet haben, von der Rechtsfolge des Verlusts der Staatsangehörigkeit ausgenommen. Für andere Kinder sollte es bei dem Verlust der [...]
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