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Das Recht des (Schein-)Vaters zum Umgang mit dem Kind kann mit rechtskräftiger Feststellung der Nichtvaterschaft nicht mehr aus § 1684 BGB hergeleitet werden. Bis dahin jedoch besteht das Umgangsrecht unvermindert fort, so dass allein der Umstand, dass die Anfechtung der Vaterschaft betrieben wird, das Umgangsrecht während des laufenden Verfahrens zunächst unberührt lässt (BGH v. 23.03.1988 – IVb ZB 100/87, FamRZ 1988, 711). Nach rechtskräftiger Feststellung der Nichtvaterschaft kann ein Umgangsrecht des Scheinvaters aber noch unter den Voraussetzungen des § 1685 Abs. 2 BGB [...]
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