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Besonderheiten ergeben sich bei der Anfechtung durch den potentiellen leiblichen Vater. Eine solche ist nur zulässig, wenn der Anfechtende wirklich der tatsächliche Vater des Kindes ist. Die Anfechtung durch den biologischen Vater soll daher nie zu einer Vaterlosigkeit des Kindes führen. Deshalb sieht § 182 Abs. 1 Satz 1 FamFG und sah auch die Vorgängerregelung des § 640h Abs. 2 ZPO a.F. vor, dass im Fall der Anfechtung durch den biologischen Vater zugleich eine die Vaterschaft begründende Feststellung erfolgt, die im Tenor des Anfechtungsbeschlusses von Amts wegen auszusprechen ist (§ 182 Abs. 1 Satz 2 FamFG; vgl. auch § 640h Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F.). Die Abstammungsbegutachtung darf sich daher in einem solchen Fall nie alleine auf die Frage der Nichtvaterschaft des bisher als Vater geltenden Mannes beschränken, sondern es ist in das Gutachten immer der anfechtende biologische Vater einzubeziehen, um zu klären, ob er tatsächlich der Vater des Kindes ist. Stellt sich [...]
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