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Dem Scheinvater steht wegen der ihm durch ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren entstandenen Kosten gegen den leiblichen Vater des Kindes ein Ausgleichsanspruch analog §§ 1610 Abs. 2, 1607 Abs. 3 BGB zu (BGH v. 27.01.1988 – IVb ZR 12/87, FamRZ 1988, 387), der von der Leistungsfähigkeit des Kindeserzeugers unabhängig ist (LG Dortmund, FamRZ 1994, 654) und beim Familiengericht (OLG Koblenz v. 08.01.1999 – 15 SmA 1/99, FamRZ 1999, 658) beantragt werden kann. Der Anspruch gegen den tatsächlichen Vater kann frühestens dann geltend gemacht werden, wenn dessen Vaterschaft mit Wirkung für und gegen alle feststeht, mithin dieser entweder die Vaterschaft anerkannt hat oder diese rechtskräftig gerichtlich festgestellt wurde. Das Kind hat nach rechtskräftiger Feststellung seiner nichtehelichen Abstammung und nachfolgender Anerkennung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater bzw. nach rechtskräftiger Feststellung von dessen Vaterschaft gegen diesen in analoger Anwendung des § 1610 [...]
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