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Mit rechtskräftiger Feststellung der Nichtvaterschaft entfällt eine etwaige bisherige gemeinsame elterliche Sorge von Mutter und Scheinvater, und zwar gleichgültig, ob diese auf einer bestehenden oder geschiedenen Ehe von Mutter und Scheinvater oder auf Sorgeerklärungen nach § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB beruhte. Es wächst die alleinige elterliche Sorge für das Kind gem. § 1626a Abs. 3 BGB der Mutter zu. Der biologische Vater, der die Vaterschaft anerkannt hat, kann bereits vor der rechtskräftigen Feststellung der Nichtvaterschaft des Scheinvaters mit der Mutter eine Sorgeerklärung nach § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB beurkunden lassen, die dann – ebenso wie die Vaterschaftsanerkennung – zunächst schwebend unwirksam ist und mit dem Eintritt der Rechtskraft der die Nichtvaterschaft feststellenden Entscheidung wirksam wird (BGH v. 11.02.2004 – XII ZB 158/02, FamRZ 2004, 802). Bei entsprechender Sorgeerklärung tritt die gemeinsame Sorge mit dem biologischen Vater auch mit [...]
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