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Im Prinzip können die Ehegatten in derselben Wohnung getrennt leben. Die Anforderungen sind allerdings streng. Gerade beim Getrenntleben in der ehelichen Wohnung darf kein gemeinsamer Haushalt mehr geführt werden und es dürfen keine wesentlichen persönlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten mehr bestehen. Mehr dazu in Kapitel 2.A.3.2. Rechtliches Mittel zur Herbeiführung der Trennung ist die gerichtliche Entscheidung im Sonderfall Wohnungszuweisung nach § 1361b BGB oder aus Gewaltschutzgründen nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG). Mehr dazu in Kapitel 10 und in Mandatssituation 2.2, Mandatssituation 10.1 sowie Kapitel [...]
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