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Darüber, wer bei einer Trennung in der bislang gemeinsamen Ehewohnung bleibt, müssen sich die Eheleute grundsätzlich im Einzelfall einigen. Niemand von ihnen darf den anderen einfach aussperren, selbst dann nicht, wenn er Alleineigentümer oder Alleinmieter dieser Wohnung sein sollte. Es gibt insbesondere keinen Automatismus, dass der kinderbetreuende Ehegatte die Wohnung behalten darf, auch wenn dies sinnvoll wäre. Es gibt auch nicht den Automatismus, dass der Alleineigentümer- oder Alleinmieter-Ehegatte ohne weiteres von seinem Hausrecht Gebrauch machen und den anderen der Wohnung verweisen darf. Eine von Ehegatten bewohnte Wohnung unterliegt besonderen Schutzvorschriften (besonderer Charakter der Ehewohnung). Die gerichtliche Zuweisung der Ehewohnung an einen der beiden Ehegatten vor einer Scheidung ist vorläufig. Beim Interessenausgleich muss die Möglichkeit der Versöhnung berücksichtigt [...]
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