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Die nachstehenden Hinweise sollten Sie Ihrem Mandanten – und zwar ungefragt! – schon in der Erstberatung nach einer Trennung geben. Unterhalt für die Vergangenheit können Sie erst ab dem Zeitpunkt fordern, an dem Sie Ihren Ex-Partner in Verzug gesetzt haben. Ansonsten verfällt dieser rückwirkende Unterhaltsanspruch. Wenn Sie aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sind und sämtliche Haushaltsgegenstände samt Auto zurückgelassen haben, können Sie Ansprüche geltend machen, jedoch nur Gegenstände fordern, kein Geld. Wenn Sie aus gemeinsamem Wohneigentum ausziehen und keinen Unterhalt fordern wollen, aber Nutzungsentschädigung, müssen Sie dies rasch schriftlich tun – rückwirkend bekommen Sie nichts. Wahrscheinlich ist aber eine Unterhaltsberechnung richtiger. Wenn Sie noch als Mieter im Mietvertrag der gemeinsamen Wohnung stehen, aber aus dieser Wohnung ausgezogen sind, haften Sie im Außenverhältnis gesamtschuldnerisch für Mietrückstände und nach Trennung [...]
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