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Folgen hat die Trennung für den Unterhalt, das Vermögen, die elterliche Sorge, Haushaltssachen und Schulden: Beim Unterhalt - tritt der Anspruch auf Getrenntlebensunterhalt nach § 1361 BGB an die Stelle des Anspruchs auf Familienunterhalt nach §§ 1360 f. BGB. - entsteht ein Anspruch auf Minderjährigenunterhalt nach § 1612a BGB gegen den Elternteil, der nicht mit dem Kind zusammenlebt. - können Ansprüche nach dem Unterhaltsvorschussgesetz geltend gemacht werden. - hat die Kindergeldberechtigung nur noch der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt (nicht disponibel). - ist im ersten Trennungsjahr ein besserer Bestandsschutz für den unterhaltsberechtigten Ehegatten vorgesehen als danach. Beim Vermögen - besteht nach § 1379 Abs. 2 BGB ein Auskunftsrecht betreffend das Vermögen des anderen zum Zeitpunkt der Trennung. Daher sollte der genaue Tag der Trennung möglichst konkretisiert werden. - kann nach dreijährigem Getrenntleben der vorzeitige Zugewinnausgleich nach § [...]
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