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Bei der Anhörung nach § 128 FamFG zum Datum und zur Umsetzung des Getrenntlebens wird der Richter keinen Anlass haben, nachzuhaken oder gar Beweis zu erheben, wenn die Eheleute übereinstimmend angeben, ab einem bestimmten Datum in getrennten Wohnungen gelebt zu haben. Tragen beide dagegen das „Getrenntleben unter einem Dach“ vor, muss mit eingehender Befragung durch das Gericht gerechnet werden. Da das „Trennungsjahr“ nicht disponibel ist, soll verhindert werden, dass die Beteiligten versuchen, mit einem vielleicht abgesprochenen Vorbringen das Trennungsjahr abzukürzen. Eine solche Vorgehensweise wäre eine Verabredung zu einer falschen Aussage. Daran sollten Sie sich nicht beteiligen. Das Trennungsjahr ist insoweit nicht disponibel. Zur Feststellung eheerhaltender Tatsachen hat das Gericht sogar Amtsermittlungsrechte (§ 127 Abs. 1 FamFG) und kann Tatsachen berücksichtigen, die z.B. durch die Anhörung eines Kindes, den Jugendamtsbericht oder anders bekannt geworden [...]
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