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Laut § 1567 Abs. 2 BGB unterbricht oder hemmt ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung der Ehegatten dienen soll, die in § 1566 BGB bestimmten Fristen nicht. Mit der Frage, was unter „kürzere Zeit“ zu verstehen ist, hat sich z.B. das OLG Düsseldorf (Beschl. v. 11.05.1994 – 2 WF 79/94) befasst: „Leben Eheleute nach einer Trennung nach etwa drei Monaten wieder zusammen, so kann das ein ‚Versöhnungsversuch‘ über kürzere Zeit i.S.v. § 1567 Abs. 2 BGB sein, der das Trennungsjahr gem. § 1565 Abs. 2 BGB nicht unterbricht.“ Ebenfalls mit der Auslegung des Begriffs der kürzeren Zeit hat sich das FG Nürnberg in seinem Urteil vom 07.03.2005 (VI 160/04) befasst: „Bei einer vorangegangenen dauernden Trennung von Eheleuten kann erst bei einem Zusammenleben von über einem Monat und weiteren objektiven Gegebenheiten und Umständen sowie unter Heranziehung der inneren Einstellung der Ehegatten zur ehelichen Lebensgemeinschaft von einer – wenn auch [...]
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