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Diese grundsätzliche Annahme findet ihre Ausnahmeregelung im Gesetz. § 1567 Abs. 1 Satz 2 BGB lautet: „Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.“ Dass die Gemeinsamkeit in allen Lebensbereichen aufgegeben wurde, ist im späteren Scheidungsantrag substantiiert darzulegen. Konkret erforderlich sind: 1. Räumliche Trennung Solange ein gemeinsames Zimmer zum Schlafen benutzt wird, besteht kein Getrenntleben (OLG Hamm, FamRZ 1999, 723). Das AG Bonn hatte den Scheidungsantrag des Ehemannes abgewiesen, weil die Eheleute immer noch gemeinsam in der Ehewohnung lebten, die Frau die Wäsche der Familie wusch und für die Familie einkaufte und man sich sogar das Ehebett noch teilte, wenn auch nur „nebeneinander liegend“. Das OLG Köln teilte die Rechtsauffassung des Familiengerichts und riet dem Ehemann per Hinweisbeschluss vom 07.12.2012 (4 UF 182/12), die Beschwerde zurückzunehmen. Die gemeinsame [...]
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