Für Abstammungsverfahren findet sich in § 47 FamGKG eine Regelung zu den Verfahrenswerten. Für die Verfahren auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses und der Anfechtung der Vaterschaft wird der Verfahrenswert auf 2.000 € festgesetzt, für die anderen Verfahren (Ersetzung der Einwilligung und Einsicht in die Urkunde) auf 1.000 €. Nur in besonderen Fällen kann nach § 47 Abs. 2 FamGKG ein höherer oder niedrigerer Wert festgesetzt werden. Wird mit dem Statusantrag auch der Unterhaltsanspruch (§ 237 FamFG) verbunden, ist nur der höhere Wert nach § 33 Abs. 1 Satz 2 FamGKG festzusetzen. Dieser Wert setzt sich aus dem Jahresbetrag und den rückständigen Unterhaltsbeträgen [...]