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An Anwaltskosten fallen neben den üblichen außer- und vorgerichtlichen Gebühren für die Vertretung in dem gerichtlichen Verfahren eine 1,3fache Verfahrensgebühr und eine 1,2fache Terminsgebühr an (Nr. 3100 und 3104 VV RVG). Vertritt ein Anwalt mehrere Beteiligte (z.B. Mutter und Kind), erhöhen sich diese entsprechend § 7 RVG nicht. Zu denken ist aber ggf. an eine Mehrvertretungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG. Weiterhin kann eine Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 VV RVG anfallen. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Anwalt an einer Einigung der Beteiligten mitwirkt und daraufhin der an dem Verfahren beteiligte Mann die Vaterschaft zu Protokoll des Gerichts anerkennt (§ 180 FamFG), auch wenn – ein Vergleich mit statusbegründender Wirkung kann nicht geschlossen werden – ein Vergleich im eigentlichen Sinne nicht protokolliert [...]
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