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Gegen Endentscheidungen im Abstammungsverfahren gibt es nur die Möglichkeit der Beschwerde nach den §§ 58 ff. FamFG. Zwischenentscheidungen sind dagegen mit der sofortigen Beschwerde nach den §§ 567 ff. ZPO angreifbar, wenn das Gericht diese Vorschriften ausdrücklich oder über die Verweisung in § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, insbesondere für Verfahrenskostenhilfe, für anwendbar erklärt. Adressat für alle Beschwerden gegen erstinstanzliche Entscheidungen ist das Amtsgericht nach § 64 FamFG. Dieses hat die Beschwerde hinsichtlich der Formalien zu prüfen. Adressat der Beschwerdebegründung ist das Oberlandesgericht (§ 117 FamFG). Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts gibt es nur noch die Rechtsbeschwerde gem. §§ 70 ff. FamFG, soweit sie denn durch das Oberlandesgericht zugelassen [...]
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