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§ 81 FamFG räumt dem Gericht einen weiten Gestaltungsspielraum dahingehend ein, welchem Beteiligten welche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind. Der BGH hat entschieden, dass es ein Regel-Ausnahme-Verhältnis nicht gebe. Jedenfalls entspreche es bei einem erfolgreichen Antrag auf Feststellung der Vaterschaft nicht billigem Ermessen, dem Kindesvater allein aufgrund seines Unterliegens die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen, wenn dieser berechtigte Zweifel an seiner Vaterschaft gehabt habe (BGH, Beschl. v. 19.02.2014 – XII ZB 15/13, FamRZ 2014, 744). Bei einem erfolgreichen Vaterschaftsanfechtungsantrag dürfen dem beteiligten minderjährigen Kind Kosten nach § 183 FamFG nicht auferlegt werden. Für abgewiesene Anfechtungsanträge und die Kostenentscheidung in sonstigen Abstammungssachen gelten die allgemeinen Vorschriften, insbesondere § 81 FamFG. Nach früher überwiegender Auffassung durften gem. § 81 Abs. 3 FamFG ebenfalls dem minderjährigen Kind keine Kosten [...]
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