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Nach Anlage I zu § 3 Abs. 2 FamGKG (Kostenverzeichnis, KV FamGKG) fallen für das Verfahren erster Instanz in Abstammungssachen grundsätzlich 2,0 Gebühren an (Nr. 1320 KV FamGKG). Dies ermäßigt sich auf 0,5 Gebühren, wenn das Verfahren ohne Endentscheidung oder durch Antragsrücknahme beendet wird (Nr. 1321 KV FamGKG). In Vaterschaftsfeststellungsverfahren empfiehlt es sich deshalb, wenn die Vaterschaft durch ein gerichtlich eingeholtes Sachverständigengutachten festgestellt ist und keine Einwendungen gegen dieses Gutachten vorgebracht werden können, die Vaterschaft anzuerkennen. Dies ist zu Protokoll des Gerichts möglich (§ 180 FamFG), kann aber auch außerhalb des Verfahrens kostenfrei zur Urkunde des Rechtspflegers am Amtsgericht, des Standesbeamten oder des Jugendamts [...]
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