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Nur für Altverfahren (dazu) (>Neues Recht: die §§ 606 bis 661 ZPO werden aufgehoben, Art.29 Nr.15 FGG-RG) (>Was ist Folgesache? / >Ist sie als solche eingeleitet?) 4. Bei Nicht-Folgesachen 1. Gesetzeslage: a. Bei Ehe: ".. ist hierüber gleichzeitig und zusammen mit der Scheidungssache zu verhandeln und, sofern dem Scheidungsantrag stattgegeben wird, zu entscheiden (Folgesachen)" (§ 623 I 1 ZPO). b. Bei Aufhebung einer Lebenspartnerschaft: Analog (§ 661 II ZPO). 2. Bei beiderseitigen Scheidungsanträgen: Über die Ehe darf bei Antrag und Gegenantrag kein Teilurteil ergehen, daher auch kein Teil-Versäumnisurteil. Der Tenor darf auf nur einheitlich auf Auflösung oder Erhaltung der Ehe lauten (dazu). 3. Bei Scheidungs- + Folgesachen-Anträgen: a. Bei Ausscheiden aus dem Verbund: (a) Voraussetzungen: -->Dazu. (b) Wirkung: Die verbleibenden Verfahren bilden einen Restverbund (dazu); dies gilt auch in der Berufung (§ 629a II 3 ZPO). Entscheidungen in [...]
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