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Altes Recht (-->Neues Recht ab 1.9.2009) 1. Ist ein Vorschuss erforderlich? a. In Ehe- und ZPO-Verfahren: >Dazu. b. In FGG-Verfahren: >Dazu. 2. Wird ein Gerichtskosten-Vorschuss angefordert? a. Überhaupt? (a) Gesetzeslage: "In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten soll die Klage erst nach Zahlung der Gebühr .. zugestellt werden" (§ 12 I 1 GKG). (b) Bedeutung: Nach Ermessen ist grds. zunächst ein Vorschuss anzufordern, falls nicht ein Ausnahmefall nach § 14 GKG vorliegt (dazu). (c) Vorgehen: Grds. wird der Vorschuss formlos durch die Geschäftsstelle angefordert, Zöller[28.] 216 ZPO R.8; a.A.: eine schriftliche Kostennachricht nach § 31 KostVfg ist erforderlich, Lappe NJW 2003,565. Die Geschäftsstelle fordert den Vorschuss an, vgl. BVerfG NJW 2001,1125 = DRsp 2001/938. Der Kläger darf grds. auf die Anforderung warten (dazu), selbst bei drohender Verjährung (dazu). b. In welcher Höhe? (a) Gesetzeslage: ".. erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren [...]
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