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(>Anträge bis 31.12.2013 = § 120 IV ZPO / >Änderung bei Fehlverhalten) (>§ 120a ZPO im Kontext) 2. Ist eine Änderung ausgeschlossen? / 3. Vorgehensfragen und Entscheidung 1. Liegen Änderungsgründe nach § 120a ZPO vor? a. Grundsätze: (a) Gesetzeslage: "Das Gericht soll die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die PKH maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben" (§ 120a I 1 ZPO). (b) Bedeutung: Eine Korrektur der Ursprungsentscheidung ist unzulässig (dazu); daher ist zu vergleichen, welche Verhältnisse jetzt vorliegen und welche im Zeitpunkt der Bewilligung tatsächlich vorgelegen haben, OLG Düsseldorf FamRZ 2006,1551. Die Veränderung muss nach der formellen Rechtskraft der Bewilligung eingetreten sein, OLG Brandenburg FamRZ 2017,46. Bei Veränderungen zur Verfahrensarmut kann die Bewilligung nicht aufgehoben werden (>s.u.), aber die Anordnung von Zahlungen wird [...]
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