Nur für Altverfahren (dazu) (>Neues Recht: die §§ 606 bis 661 ZPO werden aufgehoben, Art.29 Nr.15 FGG-RG) (>Konkurrenz mit isolierten Verfahren / >Scheinfolgesachen / >Wirkung des Verbunds) (>Vorrangige Regeln bei Auslandsbezug? / >Verbund in Trennungsverfahren?) 2.b. Im Lebenspartnerschaftsverfahren / 3. Letzter Zeitpunkt/ Form 1. Woraus besteht ein "Verbund"? a. Gesetzeslage: "Soweit in Familiensachen .. eine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu treffen ist .., ist hierüber gleichzeitig und zusammen mit der Scheidungssache zu verhandeln und, sofern dem Scheidungsantrag stattgegeben wird, zu entscheiden (Folgesachen)" (§ 623 I 1 ZPO). b. Bedeutung: Ein Verbund nach § 623 ZPO (-->Wirkung) besteht zwischen: 1) Einem Ehe- bzw. Lebenspartnerschaftsverfahren (Hauptakten) wegen a) Scheidung (nur ein Antrag nach den Vorschriften des § 622 ZPO, nicht andere Ehesachen) bzw. b) Aufhebung der Lebenspartnerschaft (Antrag nach § 661 I Nr.1, [...]