(>Erstbewilligung bei schlechten Beweisaussichten?) 1. Gesetzeslage: "Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint" (§ 124 II ZPO; neu ab 1.1.2014). 2. Bedeutung: a. Voraussetzungen: (a) Unvernunft: Wenn eine von der PKH-Partei beantragte Beweiserhebung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (dazu) oder der Beweisantritt mutwillig erscheint (dazu). Eine begrenzte Beweisantizipation ist auch hier zulässig, BT-Drs.17/11472 S.35. (b) Zeitpunkt: Die Unvernunft darf nicht schon im Zeitpunkt der VKH-Bewilligung ersichtlich gewesen sein. Daher geht es im Wesentlichen um Beweise, die erst im Laufe des Verfahrens angeboten werden. Maßstab ist aber auch, dass eine verständige [...]