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Altes Recht 1. Gegenstand: Folgesachen sind nur solche Verfahren, die Gegenstände des § 621 I ZPO betreffen und nur dann, wenn eine Entscheidung "für den Fall der Scheidung" begehrt wird (§ 623 I 1 ZPO). Nicht in Betracht kommen wegen § 623 I 2 ZPO aber Anträge auf Unterhalt für volljährige Kinder (dazu). 2. Geltendmachung: a. Amtsfolgesachen: Sorge und VA sind auch ohne Antrag Folgesachen (§ 623 III 1 ZPO), sofern nicht gegenstandslos. b. Ansonsten: Sofern bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung (§ 623 II ZPO) eine Entscheidung "begehrt" wird; nur in FGG-Folgesachen ist kein förmlicher Antrag i.S.v. §§ 253, 129 ff ZPO erforderlich. Ob eine frühere Einleitung einer Folgesache möglich gewesen wäre, ist unerheblich, OLG Düsseldorf FamRZ 1997,692. 3. Übergangsrecht 1.7.1998: Eine bisherige Amtsfolgesache So erledigt sich ggf. (dazu). [...]
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