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(>Bei Alt-Mandaten vor dem 1.7.2004 / >RVG) 3. Übergangsfälle 7/2004 1. Grundsatz: In Mandaten ab dem 1.7.2004 gelten grds. die gleichen Regeln wie bei ZPO-Verfahren (>Dazu). Die Vorschriften über das gerichtliche Verfahren in Zivilsachen umfassen auch FG-Verfahren (VV-RVG Teil 3 >Text). Ab dem 1.9.2009 gilt grds. nichts Anderes, Müller-Rabe NJW 2010,2009. 2. Welche Besonderheiten sind aber zu prüfen? a. In Ug-Vermittlungsverfahren (dazu): (a) Verfahrensgebühr: Die Verfahrensgebühr für das Verfahren nach § 165 FamFG (dazu) wird auf die Verfahrensgebühr für ein anschließendes Umgangsverfahren (vgl. § 17 Nr.8 RVG >Text) angerechnet (VV-RVG 3100 (3) >Text), Zöller[30.] 165 FamFG R.10. (b) Terminsgebühr (VV-RVG 3104 >Text): Sie wird nicht angerechnet, Schneider ZFE 2005,324. b. Wenn nur ein Antrag gestellt und eine Entscheidung entgegengenommen wird: (a) Gesetzeslage (Text): (aa) VV-RVG 3101 3.: ".. 3. soweit in einer Familiensache, die nur die [...]
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