- Gebühren des Anwalts in Familiensachen
- Anwaltsgebühren in Ehe- und Verbundsachen
- Anwaltsgebühren in Ehe- und Verbundsachen
- Anwaltsgebühren in isolierten ZPO-Verfahren
- Anwaltsgebühren in isolierten ZPO-Verfahren
- Anwaltsgebühren für vereinfachte Unterhaltsverfahren
- Anwaltsgebühren in isolierten Verfahren wegen Wohnung bzw. Hausrat
- Anwaltsgebühren in isolierten FG-Verfahren
- Anwaltsgebühren in isolierten FGG-Verfahren
- Einigungsgebühren
- Vergleichsgebühren
- Erörterungsgebühr
- Beweisgebühr
- Anwaltsgebühren in besonderen Fällen
- Nebenforderungen des Anwalts
- Realisierung der Anwaltsgebühren
- Anwaltsgebühren bei Eilverfahren
- Anwaltsgebühren für einstweilige Anordnungen (EA)
- Höhe der 1,0-Gebühr des Anwalts
(Gerichtsgebühren: >Ab 1.9.2009/ >Früher) 1. Nach welchem Wert berechnet sich die Gebühr? a. Einstweilige Verfügung: In Familiensachen nicht mehr zulässig (dazu). b. Arrest: >Dazu. c. Einstweilige Anordnung: >Dazu. 2. Welche Anwaltsgebühren fallen an? a. Grundsätze: Jeweils die Gebühren nach allgemeinen Regeln (dazu). Anträge auf Abänderung oder Aufhebung betreffen dieselbe Angelegenheit (§ 16 Nr.5 RVG >Text). Erst das Hauptsacheverfahren ist eine verschiedene Angelegenheit (§ 17 Nr.4 RVG >Text). b. Für die Vollziehung (dazu): 0,3 Verfahrensgebühr (VV-RVG 3309 i.V.m. Vorb.3.3.3 Nr.4 >Text). c. Für Rechtsbehelfe: Für die Berufung wie s.o. a. (VV-RVG Vorb.3.2 (2) >Text), Rahm/ Künkel IX R.286; für die Beschwerde grds. 0,5 Gebühr (VV-RVG 3500 ff >Text). Für die Terminsgebühr gilt ggf. VV-RVG 3514 (Text); dafür kommt es nicht mehr darauf an, ob es zu einer gerichtlichen Entscheidung kommt, BT-Drs.17/11471 S.281. [...]
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