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Nur für Altverfahren (dazu) (-->Neues Recht) (-->Gerichtsgebühren / -->Text des RVG) 1. Nach welchem Wert berechnet sich die Gebühr? Die §§ 127a, 606 ff ZPO werden zum 1.9.2009 (dazu) aufgehoben (Art.29 Nr. 7 und 15 FGG-RG). a. Bei einstweiligen Anordnungen innerhalb isolierter ZPO-/FGG-Verfahren: Anordnungen wegen: (a) Prozesskostenvorschuss: EAPKV nach §§ 621f bzw. 127a ZPO (dazu): -->Dazu. (b) Unterhalt: (ba) EA nach § 644 ZPO (dazu): -->Dazu. (bb) EA im Feststellungsprozess (§ 641d ZPO >dazu): -->Dazu. (c) Sorge/ Umgang/ Kindesherausgabe: -->Dazu. (d) Wohnung: -->Dazu. (e) Hausrat: -->Dazu. (f) Gewaltschutz: -->Dazu. b. Im Verbund: Die Werte sind je nach Gegenstand verschieden (dazu). c. Bei mehreren einstweiligen Anordnungen: Auch die Werte mehrerer einstweiliger Anordnungen, die als 1 Angelegenheit gelten (s.u.2), sind zu addieren (§ 22 I RVG >Text (7 II BRAGO)), OLG Stuttgart FamRZ 1998,1383 = DRsp 1999/1375. Dann wird deren Summe [...]
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