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(Gerichtsgebühren: >Ab 1.9.2009/ >Früher) 1. Für die erstmalige Festsetzung von Kindesunterhalt (§§ 249 ff FamFG >dazu): Bei Mandaten ab dem 1.7.2004 wie bei sonstigen ZPO-Verfahren (dazu). Die Verfahrensgebühr für das vereinfachte Verfahren wird nach Überleitung in das streitige Verfahren (dazu) (danach beginnt eine neue Angelegenheit, § 17 Nr.3 RVG >Text) auf die Verfahrensgebühr im nachfolgenden Rechtsstreit angerechnet (VV-RVG 3100 (1) >Text), ebenso eine Terminsgebühr (VV-RVG 3104 (4) >Text). 2. Für die Beschwerde (§ 256 FamFG >dazu): Bei Mandaten ab dem 1.7.2004 wie bei Berufung (dazu) in einer ZPO-Sache (Vorb.3.2.1 Nr.2 VV-RVG >Text); es handelt sich um eine besondere Angelegenheit nach § 18 Nr.3 RVG (Text). [...]
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