- Gebühren des Anwalts in Familiensachen
- Anwaltsgebühren in Ehe- und Verbundsachen
- Anwaltsgebühren in Ehe- und Verbundsachen
- Anwaltsgebühren in isolierten ZPO-Verfahren
- Anwaltsgebühren in isolierten ZPO-Verfahren
- Anwaltsgebühren für vereinfachte Unterhaltsverfahren
- Anwaltsgebühren in isolierten Verfahren wegen Wohnung bzw. Hausrat
- Anwaltsgebühren in isolierten FG-Verfahren
- Anwaltsgebühren in isolierten FGG-Verfahren
- Einigungsgebühren
- Vergleichsgebühren
- Erörterungsgebühr
- Beweisgebühr
- Anwaltsgebühren in besonderen Fällen
- Nebenforderungen des Anwalts
- Realisierung der Anwaltsgebühren
- Anwaltsgebühren bei Eilverfahren
- Anwaltsgebühren für einstweilige Anordnungen (EA)
- Höhe der 1,0-Gebühr des Anwalts
(Gerichtsgebühren: >Ab 1.9.2009/ >Früher) 1. Für die erstmalige Festsetzung von Kindesunterhalt (§§ 249 ff FamFG >dazu): Bei Mandaten ab dem 1.7.2004 wie bei sonstigen ZPO-Verfahren (dazu). Die Verfahrensgebühr für das vereinfachte Verfahren wird nach Überleitung in das streitige Verfahren (dazu) (danach beginnt eine neue Angelegenheit, § 17 Nr.3 RVG >Text) auf die Verfahrensgebühr im nachfolgenden Rechtsstreit angerechnet (VV-RVG 3100 (1) >Text), ebenso eine Terminsgebühr (VV-RVG 3104 (4) >Text). 2. Für die Beschwerde (§ 256 FamFG >dazu): Bei Mandaten ab dem 1.7.2004 wie bei Berufung (dazu) in einer ZPO-Sache (Vorb.3.2.1 Nr.2 VV-RVG >Text); es handelt sich um eine besondere Angelegenheit nach § 18 Nr.3 RVG (Text). [...]
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