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(>Geltendmachung) 2. Für Verkehrsanwälte / 3. Bei Terminsvertretung/Unterbevollmächtigung 1. Für den Anwalt, der PKH/ VKH beantragt hat: (>VKH-Anwalt) Gilt auch für neue Fam-Verfahren (§ 12 RVG >Text). a. Für das PKH/VKH-Prüfungsverfahren (dazu): (a) Fallen Gebühren an? (aa) Grundsätze: (aaa) Verfahrensgebühr: 1,0 Gebühr als "Verfahrensgebühr für das Verfahren über die PKH" (VV-RVG 3335 >Text). (aab) Bei vorzeitiger Beendigung: Höchstens 0,5 Gebühr (VV-RVG 3337 >Text), vgl. Kindermann FPR 2005,391. So bei einem Vergleich im PKH-Prüfungsverfahren (dazu), OLG München FamRZ 2008,628; a.A.: das rechtfertigt keine Kürzung, außer wenn lediglich ein fertiger Vergleich protokolliert wurde, OLG Hamm DRsp 2009/2511 = FamRZ 2009,145. (aac) Terminsgebühr: Maßgeblich ist die Terminsgebühr für dasjenige Verfahren, für das VKH beantragt wird (VV-RVG Vorb.3.3.6 >Text). (ab) Begrenzung: (aba) Gesetzeslage: "Im Verfahren über die Bewilligung [...]
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