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(>Wenn das Kind volljährig wird / >Ausgleichsansprüche?) (>Wenn die Ehe vor Entscheidung geschieden wird) (>Korrekte Terminologie) 1. Um welche Fälle geht es hier? a. Änderung der Sorge: (a) Übertragung des Sorgerechts: Wenn das Sorgerecht des klagenden Elternteils E1 entfällt (dazu), insbesondere bei Übergang der Sorge auf E2. Wenn ein Elternteil das alleinige Sorgerecht hat, genügt die Übertragung nur des Aufenthaltsbestimmungsrechts (im Verfahren nach § 1696 BGB >dazu) auf den anderen Elternteil jedoch nicht dafür, dass die Vertretungsbefugnis übergeht, OLG Zweibrücken DRsp 1997/5644 LS = FamRZ 1997,570. (b) Entziehung der Sorge (dazu): Bei Übergang auf einen Vormund entfällt eine Prozessstandschaft, OLG Thüringen DRsp 2013/18270 = FamRZ 2014,867. (c) Eintritt der Volljährigkeit: >Dazu. b. Änderung der Obhut (dazu): Wenn das Kind bei gemeinsamer Sorge in die Obhut von E2 wechselt oder bei alleiniger Sorge zum nicht sorgeberechtigten Elternteil [...]
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