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(>Korrekte Terminologie) Wenn das Kind von Eltern abstammt, die (noch) miteinander verheiratet sind: str.: a) Widerklage (Gegenantrag) ist zulässig: Eine Klage auf Grund einer Prozessstandschaft (dazu) steht einer eigenen Klage des Vertreters gleich, so dass gegen die Klage auf Kindesunterhalt eine Widerklage (dazu) auf Ehegatten-Unterhalt zulässig ist, OLG Köln DRsp 1996/3345 LS = FamRZ 1995,1497; b) Sie ist unzulässig: Eine Widerklage gegen die als Prozessstandschafterin klagende Mutter (aus einer Freistellungsvereinbarung) ist eine unzulässige Drittwiderklage, OLG Düsseldorf DRsp 2000/1403 = FamRZ 1999,1665. Gleiches gilt, wenn nach Rechtskraft der Scheidung zwar noch für den einen Elternteil eine nachwirkende (dazu) Prozessstandschaft in der abgetrennten Folgesache Kindesunterhalt (UK) besteht, der andere Elternteil aber für ein bei ihm lebendes anderes Kind nicht mehr Prozessstandschafter werden kann, OLG Köln DRsp 2005/5596 = FamRZ 2005,1259; abl.Anm. Gottwald. [...]
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