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(>Korrekte Terminologie in Familiensachen) 1. Wenn der Vertreter die Personensorge behält: a. Falls der Kindesunterhalt bei Scheidung schon rechtshängig war: (a) Grundsatz: Die Prozessstandschaft (dazu) dauert dann über die Rechtskraft der Scheidung hinaus bis zum Abschluss des Kindesunterhalts-Verfahrens ("verlängerte Prozessstandschaft"), BGH DRsp 2009/2003 = FamRZ 2009,494 [6], OLG Köln DRsp 2013/13326, BGH DRsp 2014/6473 = FamRZ 2014,917 = NJW 2014,1958 [24]. Das Rubrum bleibt unverändert, OLG Brandenburg DRsp 2014/10047, OLG Frankfurt DRsp 2019/5256 = FamRZ 2019,1419. Die Verlängerung gilt aber nur zugunsten des Elternteils, der schon vor Rechtskraft der Scheidung als Prozessstandschafter tätig war; der andere Elternteil kann jetzt nicht mehr (dazu) wegen eines anderen Kindes Widerklage erheben, OLG Köln DRsp 2005/5596 = FamRZ 2005,1259; abl.Anm. Gottwald. (b) Alternative: Die Verlängerung der Verfahrensstandschaft schließt einen gewillkürten [...]
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