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(>Gilt im Passivprozess analog / >Ohne Ehe / >Änderungen im Verfahren) (>Wenn die Ehe vor Entscheidung geschieden wird) (>§ 1629 im Kontext) (>Korrekte Terminologie) 1. Bei Ansprüchen gegen Dritte: Hier stellt sich das Problem nicht, denn das Kind muss selbst klagen (dazu). Bei Familienpflege o.ä. kann auch die Pflegeperson den Unterhalt geltend machen (§ 1688 I 2 BGB >dazu). 2. Wer klagt bei Ansprüchen des Kindes gegen den anderen Elternteil (E2)? a. Grundsatz: Das Kind selbst kann grds. nicht Partei sein (dazu), sondern wird insoweit durch die Eltern bzw. einen Elternteil ausgeschlossen. Wegen der Möglichkeit der Stiefkindadoption können die rechtlichen Eltern auch gleichgeschlechtlich sein, BT-Drs.18/5901 S.23. b. Kann E2 die Klage gegen sich blockieren? (a) Bei alleiniger Sorge von E1: Nein. (b) Wenn E2 (Mit-)Inhaber der Sorge ist: Nein, der als Partei beklagte Elternteil E2 ist stets kraft Gesetzes (nach §§ 1629 II 1 >Text, 1795 II >Text, 181 [...]
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